§ 1 - Name und Sitz des Vereines
(1) Der Obst- und
Gartenbauverein Frankenholz e. V. (OGV-Frankenholz e.V.)
ist Mitglied im ,,Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine im
Saarpfalz-Kreis e. V." unter dem Dachverband ,,Verband der
Gartenbauvereine Saarland / Rheinland-Pfalz e. V. -Verband der Garten- und
Landespflege".
(2) Er hat seinen Sitz in Bexbach-Frankenholz und ist ins Vereinsregister
(VR 400) beim Amtsgericht Homburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
,,Steuerbegünstigte Zwecke" derAbgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Forderung der Pflanzenzucht im Sinne des § 52
Absatz 2 Nummer 23 (AO). Er macht sich weiter zur Aufgabe, die Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Naturschutzgesetzes für
das Saarland.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
a) Durch Bemühungen, eine gesunde Kulturlandschaft
sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen.
b) Durch Beschaffung und
Unterhaltung zweckdienlicher Geräte und Maschinen, vor allem bei der Weiterverwertung und Veredlung der
entsprechenden Produkte.
c) Theoretische und praktische Anleitung und
Schulung der Mitglieder, durch Versammlungen und Vorträge.
(4) Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmaßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(6) Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismaßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Eine
Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nummer 26a EStG ist möglich.
(8) Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
§3 - Mitglieder
(1) Mitglied im Verein
kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche den Vereinszweck
unterstützen will.
(2) Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich
nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(3) Personen, die sich in
besonderem Maße Verdienste um den Verein und den Obst-und
Gartenbau erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Einem
Ehrenmitglied kann auch die Ehrenbezeichnung ,,Ehrenvorsitzender"
verliehen werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag nicht befreit.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a)
durch freiwilligen Austritt,
b)
durch Tod,
c)
durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklarung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist
zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das
ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(3) Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(4) Ein Mitglied kann,
wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger
Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist
mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit
Rückschein bekannt zu machen.
(5) Gegen den Beschluss
steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen ab Zugang des eingeschriebenen
Briefes mit Rückschein beim Vorstand eingelegt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung, die über die
Berufung entscheidet, ist innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang der
Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung
keinen Gebrauch, so
unterwirft es sich
damit dem Ausschließungsbeschluss
mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung, in der sie das Stimmrecht besitzen, Anträge zu
unterbreiten; sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Anträge sind, wenn sie an die Mitgliederversammlung gerichtet
sind, 8 Kalendertage vor dieser schriftlich und begründet beim Vorstand
einzureichen
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins unter
Beachtung der festgelegten Regelungen zu benutzen.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet,
-
den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten
-
die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
-
das Vereinseigentum schonend und förderlich zu behandeln.
§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeitrage und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen
Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende
Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an
Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Bare Auslagen und Reisekosten, die in Ausübung des Ehrenamtes entstehen,
werden auf Antrag ersetzt.
§ 7 - Jahresbeitrag
(1) Der Jahresbeitrag ist der durch die Mitgliederversammlung
festzusetzende Vereinsbeitrag. Den Zeitpunkt der Fälligkeit wie auch das
Einzugsverfahren beschließt der Vorstand. Der Jahresbeitrag kann durch die
Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die
Mitgliederversammlung,
b) der
Vorstand.
§ 9 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst im
ersten Drittel des Jahres statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu
verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks, schriftlich beantragt wird.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen über das amtliche
Nachrichtenorgan der Stadt Bexbach, die ,,Höcherberg-Nachrichten", und nachrichtlich durch eine Presseinformation
in der ,,Saarbrücker Zeitung" zu
informieren. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der/dem 1. Vorsitzenden
geleitet. Ist dieser nicht anwesend oder am Gegenstand der Beratung beteiligt,
so fuhrt der/die 2. Vorsitzende den Vorsitz. Ist auch
dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für diesen Beratungsgegenstand einen
,,besonderen Vorsitzenden". Dies kann auch für die Versammlungsleitung
erfolgen, wenn der 1. wie auch 2. Vorsitzende auf Dauer tatsächlich und
rechtlich verhindert sind, die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu führen.
(4) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses
der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer, bei dessen
Verhinderung von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Mitglied des
Vorstandes, eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und
Schriftführer zu unterschreiben.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes;
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl des Vorstandes wie auch eines ,,besonderen Vorsitzenden" (§ 9
Abs.3);
e) Widerruf der Bestellung des Vorstandes ( § 27 BGB)
f)
Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist
möglich;
g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
i) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
j)
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung der Ehrenbezeichnung ,,Ehrenvorsitzender"
§ 10 - Der
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht als Gesamtvorstand aus der/dem
- 1. Vorsitzende(n),
- 2. Vorsitzende(n),
- Geschäftsführer(in),
- Schriftführer(in).
- Organisationsleiter(in)
- Brennmeister(in)
- von der Mitgliederversammlung in derAnzahl
zu bestimmenden Beisitzer(innen).
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/ die Geschäftsführer/in
§ 11 - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und zwar den/ die 1. und 2.
Vorsitzende(n) vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der /die 2.
Vorsitzende nur dann zur Vertretung befugt ist, wenn der/die 1. Vorsitzende
verhindert ist.
(2) Der Geschäftsführer
ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Vereins verantwortlich. Am Ende
des Geschäftsjahres hat er einen Rechnungsabschluss zu fertigen, der mit dem
Bericht der Kassenprüfer dem Vorstand bekannt zu geben ist. Er ist neben dem
ersten und zweiten Vorsitzenden berechtigt, Zahlungen für den Verein vorzunehmen
und hierüber Quittungen zu erteilen. Er ist befugt, alle die Kassengeschäfte
betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
(3) Scheidet ein Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der
übrigen Vorstands-Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
(4) Der Vorstand wird auf
die Dauer von 3 Jahren gewähit und bleibt bis zur Amtsein-führung seines Nachfolgers im Amt.
(5) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der 1. Vorsitzenden oder
vom/von der 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen werden. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom/
Leiter der Sitzung und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen
§ 12 - Geschäftsordnung
Der Vorstand kann ihm obliegende Aufgaben durch Geschäftsordnungen regeln.
§ 13 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der/die 1-Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisheriger Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts - hier an die Stadt Bexbach - die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, hier für den Bereich ,,Förderung der
Pflanzenzucht - Natur- und Landschaftspflege" vorrangig im Ortsteil Frankenholz
zu verwenden hat.